ABGB: §§ 1311, 1313a
Die Haftung aufgrund von Schutzwirkungen zugunsten Dritter greift lediglich subsidiär. Den (Haupt-)Vermieter treffen nur dann Sorgfalts- und Schutzpflichten zugunsten des Untermieters, wenn bei objektiver Auslegung des Hauptmietvertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf den Untermieter, wenn auch nur dem Hauptmieter gegenüber, übernommen wurde. Vo-