WEG 2002: § 8
WEG 1975: § 5
Nach § 8 WEG ist auf den Saldo der Zu- und Abschläge für ein Objekt abzustellen. Allerdings ist gem § 8 Abs 2 WEG abweichend von der Rechtslage nach dem WEG 1975 nach dem klaren Gesetzeswortlaut erst ein Überschreiten von 2 % relevant. Die Formulierung "Zuschlag oder Abstrich von nicht mehr als 2 vH" lässt kein anderes Verständnis zu als jenes, dass auch Zuschläge und Abstriche von 2 % zu vernachlässigen sind. Widerspricht ein Nutzwertgutachten diesem Grundsatz, bildet es keine taugliche Eintragungsgrundlage und ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen.