In WGG-Mietverhältnissen und Bestandverträgen, welche dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, sind die gesetzlichen Wartungs- und Instandhaltungspflichten der Bestandnehmer ident geregelt.1 Hingegen unterscheiden sich die in diesen beiden Gesetzen bestimmten speziellen Pflichten des Vermieters zur Erhaltung seit der WGG-Nov 20162 erheblich.3