ABGB: § 879 Abs 3, § 1098
Bei missbräuchlichen Verbrauchervertragsklauseln hat das angerufene Gericht die Nichtigkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen und mit den Parteien zu erörtern.
ABGB: § 879 Abs 3, § 1098
Bei missbräuchlichen Verbrauchervertragsklauseln hat das angerufene Gericht die Nichtigkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen und mit den Parteien zu erörtern.