BTVG: § 4 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 4 und 5, § 10
Wr BauO: § 128
Die Sicherungspflicht des Bauträgers endet nach § 7 Abs 5 BTVG (erst) mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung. Aus § 4 Abs 1 Z 1 BTVG geht unmittelbar hervor, dass als "eigentlicher Vertragsgegenstand" nicht nur die Wohnung anzusehen ist, sondern die Wohnung samt Zugehör. Dass dem Erwerber - bei Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Kellerabteil - noch kein endgültiges Kellerabteil zugewiesen wurde, bedeutet nichts anderes, als dass ein Teil des "eigentlichen Vertragsgegenstandes" nach wie vor nicht übergeben wurde.