ABGB: § 1170b
Bei § 1170b ABGB geht es um ein generell-abstrakt bestehendes Insolvenzrisiko bei Bauwerkverträgen. Ob beim Werkbesteller generell oder im Zeitpunkt, in dem der Werk-
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ABGB: § 1170b
Bei § 1170b ABGB geht es um ein generell-abstrakt bestehendes Insolvenzrisiko bei Bauwerkverträgen. Ob beim Werkbesteller generell oder im Zeitpunkt, in dem der Werk-
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