ABGB: § 1104
Zu den in § 1104 ABGB (ua) ausdrücklich genannten Elementarereignissen gehört die "Seuche". Unter einer Seuche versteht man eine Infektionskrankheit, die infolge ihrer großen Verbreitung und der Schwere des Verlaufs eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Diese Definition trifft unzweifelhaft auf COVID-19 zu.