ABGB: § 364 Abs 2 S 2, § 1295 Abs 2
Eine unmittelbare Zuleitung ist nach § 364 Abs 2 S 2 ABGB ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen oder beizubehalten, ist die Rechtsausübung selbst dann nicht missbräuchlich, wenn der sein Recht Ausübende unter anderem die Absicht verfolgt, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen.