AußStrG: § 43
ABGB: § 835
Bei Beurteilung der res iudicata im Außerstreitverfahren liegt ebenso wie im Zivilprozess Identität des Entscheidungsgegenstands dann vor, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist. Der Entscheidungsgegenstand wird daher durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Prozessgegner eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen.