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Eigentumsfreiheitsklage gegen schlichten Miteigentümer sowie Anwendung der Grundsätze nach § 16 WEG bei entsprechender vertraglicher Gestaltung im "gesetzwidrigen" Mischhaus

RechtsprechungWohnungseigentumsgesetzBearbeiter: Alexander IlleditsImmoZak 2021/39ImmoZak 2021, 65 Heft 3 v. 6.9.2021

WEG: § 3 Abs 2, § 16

ABGB: § 523

Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB kann von jedem Miteigentümer (WEer) nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen andere Miteigentümer (WEer) erhoben werden. Dabei macht es für die Beseitigung einer behaupteten eigenmächtig vorgenommenen Änderung keinen Unterschied, ob der Bekl als WEer oder als schlichter Miteigentümer in Anspruch genommen wird. Auch wenn gem § 3 Abs 2 WEG WE an allen WE-tauglichen Objekten begründet werden muss und die Schaffung von Misch-WE mit dem WEG 2002 unterbunden werden sollte, müssen die Konsequenzen der rechtlichen Unmöglichkeit der Begründung gemischten Eigentums und die Anwendung des Übergangsrechts (§ 57 Abs 1 und 2 WEG 2002) hier nicht erörtert werden, weil die Kl ihr Begehren auf § 523 ABGB stützt. Haben die Mit- und WEer im WE-Vertrag vereinbart, dass der aufgrund der Benützungsvereinbarung berechtigte schlichte Miteigentümer gleich einem WEer zur alleinigen Nutzung eines ihm zugeordneten Objekts berechtigt sein soll, ist für die Beantwortung der Frage, zu welchem Zweck dieses Objekt verwendet werden darf, wie bei einem

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