ABGB: § 1489
VbVG: § 1, § 3
Mit der Schaffung des VbVG hat der Gesetzgeber eine geänderte Interessenbewertung dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass fortan dem neben dem eigentlichen Straftäter mithaftenden Verband, als bloßem rechtlichen Konstrukt, der Unrechtsgehalt der Tat unter bestimmten Voraussetzungen selbst strafrechtlich zum Vorwurf gemacht und dieser deshalb auch sanktioniert werden kann. Dieser Wertungsplan ist auch in Ansehung der strafrechtsakzessorischen Verjährungsnorm des § 1489 S 2 Fall 2 ABGB konsequent weiterzudenken. Es ist insoweit von einem durch spätere Rechtsentwicklung ausgelösten, bei der Interpretation des § 1489 S 2 Fall 2 ABGB zu berücksichtigenden Funktionswandel auszugehen, weshalb zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mithaftenden Verbänden iSd § 1 Abs 2 VbVG die Rechtswohltat der kurzen Verjährung des § 1489 S 1 ABGB dann zu versagen ist, wenn sie für eine qualifizierte Straftat selbst gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich sind.