Werden Gebäude abgerissen und neue Gebäude errichtet, stellt sich die Frage, wie Restbuchwerte und Abbruchkosten des Altbestandes in einer Rechnungslegung nach §§ 189 ff UGB zu erfassen sind.
Werden Gebäude abgerissen und neue Gebäude errichtet, stellt sich die Frage, wie Restbuchwerte und Abbruchkosten des Altbestandes in einer Rechnungslegung nach §§ 189 ff UGB zu erfassen sind.