ABGB: § 863
MRG: §§ 29, 33
Bereits vor der WRN 2006 entsprach es stRsp des OGH zur außergerichtlichen Mieterkündigung, dass diese als Angebot zu einvernehmlicher Vertragsauflösung zu verstehen sei. Die schlüssige Annahme eines solchen Angebots setzt aber voraus, dass der Vermieter ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das bei Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lässt. Jedenfalls kann die ausdrückliche Annahme der außergerichtlichen Aufkündigung des Mieters betreffend ein den Kündigungsbeschränkungen des MRG unterliegendes Bestandverhältnis durch den Vertragspartner im Einzelfall durchaus zu einer schlüssigen (§ 863 ABGB) Parteienvereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses führen.