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Zur Architektenhaftung beim eingeschränkten Planungsvertrag

RechtsprechungBauvertragsrechtBearbeiter: Philipp SetzImmoZak 2021/21ImmoZak 2021, 34 Heft 2 v. 1.6.2021

ABGB: §§ 922, 933a

Ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.

Bei der rechtlichen Beurteilung, ob die Architektin (Erstbekl) ihre Leistung mangelfrei erbracht hat oder für von ihr zu vertretende Planungsfehler schadenersatzrechtlich einzustehen hat, ist nicht nur darauf abzustellen, ob die Planung aus technischer Sicht Fehler aufwies. Vielmehr kann die Frage, ob das Werk mangelhaft wurde, nicht losgelöst von dem konkret erteilten Auftrag (Werkvertrag) beurteilt werden. Eine Leistung ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, dh dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Bei der Beurteilung der Haftung der Architektin darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie vom Werkbesteller (Kl) letztlich ausschließlich mit der Erstellung von Plänen zur Erlangung der Förderzusage sowie der Baubewilligung beauftragt wurde und diese beiden Ziele auch erreicht wurden.

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