MaklerG: § 3 Abs 1 und 4
Die Bekl (Immobilienmaklergesellschaft) haftet gegenüber der Kl (Kaufinteressentin) aus dem Maklervertrag für Vermögensschäden, die im konkreten Fall in den Rechtsanwaltskosten für die Abwehr von Ansprüchen des Verkäufers der Liegenschaft bestehen.