vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Frist und Form der Mängelrüge nach § 15a MRG

RechtsprechungMietrechtsgesetzBearbeiter: Thomas JeneweinImmoZak 2021/10ImmoZak 2021, 18 Heft 1 v. 10.3.2021

MRG: § 15a

MRG: § 16 Abs 8

Ein an das Gericht (die Schlichtungsstelle) gerichteter Antrag, in dem die Unbrauchbarkeit bzw der Mangel des zeitgemäßen Standards der Badegelegenheit geltend gemacht wird, gilt als Mängelrüge.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte