GebG: § 33 TP 5
MRG: § 30 Abs 2
Ob die Dauer eines Bestandvertrags bestimmt oder unbestimmt iSd § 33 TP 5 Abs 3 GebG ist, wird nach dem Inhalt des Vertrags beurteilt und hängt einerseits davon ab, wie umfassend die Kündigungsrechte sind, andererseits aber auch davon, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kündigungsrecht ausgeübt werden kann. Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrags auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen. Indem das BFG nicht allein die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG heranzieht, sondern sein Erkenntnis tragend auf eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der vereinbarten Kündigungsgründe stützt, weicht es nicht von der dargestellten Rsp des VwGH ab.