Die gegenständliche Entscheidung1 wirft gleich zwei interessante bauträgerrechtliche Aspekte auf: Zum einen betrifft dies die Frage der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung bei Begründung von WE und zum anderen die Frage der Haftung des Treuhänders unter dem Aspekt des Rechtswidrigkeitszusammenhangs.