In der jüngst ergangenen E OGH 18. 2. 2020, 10 Ob 80/19s konnte das Höchstgericht die Frage noch offenlassen, ob die Haftungsbeschränkung des Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 21101 auch auf Mangelschadenersatzansprüche nach § 933a ABGB anzuwenden ist. Zufolge der Bedeutung der ÖNORM B 2110 im Baugeschäft wird diese Frage aber nicht lange unbeantwortet bleiben können.