An Werken zum Wohnrecht mangelt es nicht. Warum also ein neuer Wohnrechtskommentar? Die Herausgeber nennen zwei Vorzüge ihres Werks. Einerseits die gesamthafte Darstellung, die auch in der Benennung als "Gesamtkommentar (GeKo)" zum Ausdruck kommen soll, weil nicht nur die Kerngesetze, sondern auch einschlägige Nebengesetze behandelt werden. Auf der anderen Seite die Zugänglichkeit des Werks, das eine "umfassende und verständliche ‚Übersetzung‘ der gesetzlichen Bestimmungen sowie der umfangreich vorhandenen Judikatur und Literatur" bieten soll. Soweit Letzteres in komplexeren Bereichen des Wohnrechts überhaupt erreichbar ist, wird der Kommentar diesen Ansprüchen durchaus gerecht. Er bietet fundierte, ausführliche und um Verständlichkeit bemühte Kommentierungen, die Konkurrenzwerken wie den Wohnrechtskommentaren von Hausmann/Vonkilch jedenfalls ebenbürtig sind. Mit dem gesamthaften Ansatz besteht auch ein Alleinstellungsmerkmal.