Wurde - wenn auch zu Unrecht - Zubehör-WE begründet und eine Berichtigung gem § 10 Abs 3 WEG durch ein Gutachten gem § 9 Abs 6 WEG beantragt, so ist es dem GrundbuchsG verwehrt, auf die Frage eines materiellrechtlichen Verstoßes gegen das WEG einzugehen, weil damit die Rechtskraft grundbücherlicher Eintragungen durchbrochen würde. Ein solches Vorgehen würde einen Verstoß gegen § 130 GBG voraussetzen, also eine abstrakt unzulässige Eintragung und nicht - wie hier - eine abstrakt zulässige, aber nur zu Unrecht bewilligte Eintragung.