ABGB: § 834
WEG: §§ 24, 29
Die im WEG 2002 zwingend vorgesehene schriftliche Verständigung der WEer durch den Hausanschlag als allein Anfechtungsfristen auslösendes Moment zeigt deutlich, dass nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text des Beschlusses für die Beurteilung maßgeblich sein kann, was Gegenstand des Beschlusses der EigG sowie der Anfechtung durch WEer ist.