Die Anwendbarkeit des WGG ist seit jeher eine eigene Wissenschaft. Durch den Abverkauf zahlreicher gemeinnütziger Immobilien, aber auch die verstärkte Bautätigkeit mit sofortigem Abverkauf, gewinnt diese Thematik insb bei der Due-Diligence-Prüfung, vor allem seit der Einfügung des § 20 Abs 6 WGG1 durch die WGG-Novelle 2019, immer mehr an Bedeutung. Nachdem sich zuletzt durch die Rsp eine gewisse Konsolidierung durch Bestätigung der Lehrmeinungen über den Paradigmenwechsel2 seit dem 2. WÄG ergab,3 sorgt jüngst Schinnagl 4 "für Aufregung", in dem sie abweichend von der hL dafür plädiert, dass das WGG immer gelte, sofern nicht der bisherige Mieter erwerbe, also auch der erstmalige sofortige unmittelbare5 Kauf einer (uU nicht einmal geförderten) Einheit dauerhaft dem Regime des WGG unterliegen soll. Sie beruft sich dabei ohne dogmatische Begründung auf die Gesetzesmaterialien zur WRN 2006 und weist daraufhin, dass diese Schlussfolgerung abweichend von den von ihr stellvertretend zitierten "falschliegenden" Autoren6 eindeutig sei. Gleichzeitig nennt sie keine Lehrmeinung, die diesen (ihren) Standpunkt belegt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch H. Böhm/Prader 7 und Köll 8 den Standpunkt der in FN 3 zitierten Autoren vertreten, aber auch die Rsp (diskret) in diese Richtung weist.9