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Erhaltungspflicht der Vermieterin bei Mieterinvestitionen contra verbotene Ablöse

RechtsprechungMietrechtImmoZak 2020/25ImmoZak 2020, 47 Heft 2 v. 6.3.2020

MRG: § 27 Abs 5

OGH 18. 12. 2019, 5 Ob 137/19m

Die Rechtsansicht, dass eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung der Zahlung eines zusätzlichen Mietzinses für einen Zubau, den die Mieterin mit Zustimmung der Vermieterin auf eigene Kosten errichtet hat, in direktem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehe und nicht sittenwidrig und daher auch nicht nach § 27 Abs 5 Z 1 MRG verboten sei, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Daran ändert auch die Abgabe einer umfassenden Schad- und Klagloshaltung sowie der Verzicht auf Ersatzansprüche durch die Mieterin nichts. Von einer Zwangssituation der Mieterin ist in diesem Fall nicht auszugehen, ebenso wenig mangelt es an einer Gegenleistung der Vermieterin. Diese gestattete die bauliche Veränderung ihrer Liegenschaft und es treffen sie in Bezug auf den Zubau die unabdingbaren Pflichten der Erhaltung nach § 3 MRG und des Investitionsersatzes nach § 10 MRG.

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