BTVG: §§ 10, 13
Entscheidend für die Fälligkeit ist allein der tatsächliche Abschluss des jeweiligen Bauabschnitts. Keinesfalls besteht eine Bindung der Fälligkeit an die positive Baufortschrittsbestätigung der vom Treuhänder beigezogenen qualifizierten Person, unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig ist oder nicht.