Zigarettenrauchen auf dem eigenen Balkon in Wohngegenden ist nicht generell als ortsunüblich und die Nutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigend anzusehen, sondern bei der diesbezüglichen Beurteilung die Lage der Grundstücke (Wohnungen) zueinander und die Intensität und Dauer der Geruchsentwicklung entscheidend. Kommt es nach den konkreten örtlichen und meteorologischen Verhältnissen sowie der Lage der Wohnungen zueinander im Bereich des Reihenhauses der Bekl zu von den Mietern der Bekl durch Zigarettenrauch ausgehenden Geruchsimmissionen in der Dauer von insgesamt weniger als 88 Stunden pro Jahr (das sind durchschnittlich weniger als 15 Minuten pro Tag), wobei diese in ihrer Intensität zwischen stark und gerade noch wahrnehmbar schwanken und auch die Dauer der Wahrnehmbarkeit pro Tag unterschiedlich ist und von den meteorologischen Verhältnissen abhängt, hält sich die Ansicht des BerG, dass keine ortsunübliche und die Nutzung der klägerischen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigende Störung vorliege, im Rahmen der Rsp. Hingegen ist die Ansicht des BGH, wonach deutlich (intensiv) wahrnehmbarer Zigarettenrauch schon in der Dauer auch nur einer Zigarettenlänge bereits eine unzumutbare Störung bedeute, in Ö nicht anwendbar.

