Bei Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sind die Anschaffungskosten der Wohnung im Wege der AfA abzusetzen. Nicht absetzbar ist dabei aber jener Teil der Anschaffungskosten der Wohnung, der auf Grund und Boden (Miteigentumsanteil) entfällt, weil dieser nicht abnutzbar ist. Gem § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG beträgt der auf den Boden entfallende Anteil der Anschaffungskosten grundsätzlich 40 %. Ein niedrigerer Prozentsatz ist nur dann heranzuziehen, wenn er auf der Grundlage der Grundanteilverordnung 2016 ermittelt oder durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen wird oder wenn die tatsächlichen Verhältnisse offensichtlich erheblich vom pauschalen Prozentsatz abweichen. Hingegen ist es nach Ansicht des BFG ausgeschlossen, einen niedrigeren Prozentsatz durch eine Berechnung nach der zum GrEStG ergangenen Grundstückswertverordnung nachzuweisen, auch wenn die - für Gerichte nicht verbindlichen - Einkommensteuerrichtlinien (in Rz 6447) dies erlauben.

