Ein Räumungsvergleich bei einem Mietverhältnis mit Kündigungsschutz ist nichtig, wenn er gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Das ist der Fall, wenn die Parteien bei Abschluss des Räumungsvergleichs gar keine Beendigung des Bestandverhältnisses anstrebten, sondern dem Vermieter damit nur ein Gestaltungsrecht eingeräumt werden sollte, das Bestandverhältnis einseitig zu beenden.
4 Ob 224/22b