Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Änderung des Mietgegenstands, der der Vermieter nicht zustimmt, ist ua, dass sie der Übung des Verkehrs entspricht. Dabei ist allein auf objektive Umstände abzustellen. Dafür trifft den Mieter die Behauptungs- und die Beweislast.
5 Ob 149/22f