Gegenstand der GrESt ist nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Da Baurechte Grundstücken gleichstehen, unterliegt auch die Begründung eines Baurechts durch Abschluss eines Baurechtsvertrags der GrESt. Die GrESt für die Einräumung eines Baurechts ist grundsätzlich von der Gegenleistung, mindestens jedoch vom Grundstückswert zu bemessen. Der "Grundstückswert" wurde für Grunderwerbsteuerzwecke mit § 4 GrEStG ab StRefG 2015/2016 als eigenständiger Wert eingeführt, zwecks Erleichterung der Selbstberechnung, aus Gründen der Verwaltungsökonomie, um eine vereinfachte pauschale Wertermittlung zu ermöglichen. Zugleich mit Einführung des "Grundstückwerts" wurde dem Steuerschuldner die Möglichkeit eingeräumt, den gemeinen Wert des Grundstücks als Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert geringer ist als der "Grundstückswert".