Allfällige maskenbedingte Unlustgefühle und eine pandemiebedingt eingeschränkte Kauflust der Kunden sind deren individueller Sphäre zuzuordnen. Diese Umstände sind nicht geeignet, iSv §§ 1104, 1105 ABGB Mietzinsbeschränkungen zu begründen, sondern fallen in das unternehmerische Risiko des Mieters der Geschäftsräumlichkeit.
4 Ob 221/22m