Bei Schenkung einer Liegenschaft, die der GrESt unterliegt, ist die gleichzeitig - in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang - für die Geschenkgeberin vereinbarte Einräumung eines Fruchtgenussrechts an der Liegenschaft gebührenbefreit. Dies gilt auch dann, wenn sich die Geschenkgeberin verpflichtet, jährlich eine Substanzabgeltung in Höhe der AfA zu leisten und sämtliche Kosten der Bewirtschaftung zu tragen.