Die Nutzung auf der Liegenschaft befindlicher Anlagen, also etwa von Aufzügen, Gemeinschaftsgärten, Fahrrad-, Wasch- oder gar Fitnessräumen, ist für einen Bestandnehmer oft genauso selbstverständlich wie die Nutzung des eigentlichen Bestandobjekts. Der Beitrag geht der Frage nach, in welchem Ausmaß ihm tatsächlich ein (Mit-)Nutzungsrecht an solchen Anlagen zusteht - insb wenn diese erst nach Abschluss des Bestandvertrags errichtet wurden.