Werbungskosten und damit negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im steuerlichen Sinn erzielt, sofern die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden kann und der Entschluss dazu eindeutig nach außen in Erscheinung tritt. Liegen diese Umstände zunächst vor, fallen sie aber später weg, so ist ab dem Wegfall kein Werbungskostenabzug mehr möglich. (Negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen auch vor, bevor Mieteinnahmen erzielt werden, selbst wenn die Erzielung von Mieteinnahmen gänzlich ausbleibt.