§ 1 Abs 3 GrEStG 1987 ist als Sondertatbestand der Verschaffung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht geschaffen worden. Durch die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers bzw eines Organträgers erlangt dieser auch die Verfügungsmacht über die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Grundstücke. Der Abgabentatbestand nach § 1 Abs 3 leg cit knüpft insofern nicht an den Grundstückserwerb als solchen, sondern an die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand an. Gegen § 1 Abs 3 leg cit bestehen keine Bedenken, weil diese Regelung Steuerumgehungen verhindern soll, die sonst durch ein Zwischenschalten von Gesellschaftern möglich wären.