Im Fall der Kündigung durch einen Miteigentümer der Liegenschaft, dem nicht die Mehrheit der Anteile gehört, genügt es, wenn er im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung solcher Miteigentümer nachweist, denen mit ihm zusammen die Mehrheit der Anteile gehört; das Einverständnis muss nicht schon zugleich mit der Kündigung nachgewiesen werden.