vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Restnutzen zur Zeit des Lockdowns

MietrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2022/137immolex 2022, 306 - 307 Heft 9 v. 12.9.2022

Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjekts ist - ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck - anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen, wobei die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit den Bestandnehmer trifft. Bei der Ermittlung des Restnutzens ist erforderlichenfalls § 273 ZPO anzuwenden. Die Größenverhältnisse zwischen Verkaufsräumen und Lager bzw sonstigen Räumen sind nicht der allein entscheidende Faktor zur Bemessung des Restnutzens.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!