Grunddienstbarkeiten wie Wegerechte können grundsätzlich auch durch Ersitzung erworben werden. Dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft muss dabei aus der Art der Benützungshandlungen erkennbar sein, dass damit während der Ersitzungszeit ein (individuelles) im Wesentlichen gleichbleibendes Recht zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang ausgeübt wird. Das bedeutet umgekehrt, dass durch eine ohnehin erlaubte Nutzung fremden Grundes keine Ersitzung stattfinden kann.