Ein Minderheitseigentümer, der aufgrund einer Benützungsvereinbarung zur Vermietung einer Wohnung berechtigt ist, kann den Mietvertrag auf Vermieterseite unterschreiben, wodurch nach den von der Rsp zur Vermietung im schlichten Miteigentum vertretenen Grundsätzen das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande kommt. Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein- und derselbe sein muss. Die Durchsetzung der mietvertraglichen Rechte des Hauptmieters hat daher gegenüber allen Mit- und WEern zu erfolgen, die im Überprüfungszeitraum die (Mit-)Vermieterstellung innehatten. Den Lehrmeinungen und der in einem Kündigungsstreit ergangenen E 2 Ob 109/14i, die von einer Vermieterstellung der EigG ausgehen, ist nicht zu folgen.