Fruchtgenussrechte und Veräußerungs- und Belastungsverbote sind höchstpersönliche Rechte, die mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Liegt dem Grundbuchsgericht ein Einantwortungsbeschluss oder ein Beschluss über die Überlassung von Vermögenswerten an Zahlungs statt im Verlassenschaftsverfahren nach dem Fruchtgenussberechtigten vor, dann ist dessen Tod offenkundig und das Grundbuch ist durch Löschung der Eintragung des Fruchtgenussrechts zu berichtigen.