Einkünfte aus einem Fruchtgenussrecht sind grundsätzlich originäre Einkünfte des Berechtigten. Der Fruchtgenussberechtigte muss als wesentliche Voraussetzung der Anerkennung der Fruchtgenussvereinbarung für Zwecke der Einkünftezurechnung die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalten und überdies die Aufwendungen iZm dem Gegenstand des Fruchtgenusses tragen. Beruhte ein vom Berechtigten abgeschlossener Mietvertrag nicht auf dessen Eigeninitiative, sondern war der Mieter vom Liegenschaftseigentümer vorgegeben und wurden vom Berechtigten auch nicht die Aufwendungen (Betriebskosten) getragen, kann die Fruchtgenussvereinbarung nicht für Zwecke der Einkünftezurechnung an den Berechtigten anerkannt werden.