Eine wegen der Corona-Pandemie entstandene finanzielle Notlage eines Wohnungsmieters kann eine auch nur teilweise Mietzinsbefreiung nicht rechtfertigen.
4 Ob 129/22g
Schlagwörter:
Eine wegen der Corona-Pandemie entstandene finanzielle Notlage eines Wohnungsmieters kann eine auch nur teilweise Mietzinsbefreiung nicht rechtfertigen.
4 Ob 129/22g
Schlagwörter: