In Abweichung von den dispositiven Vorgaben des § 1099 ABGB sehen Immobilienmietverträge außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs häufig vor, dass der Mieter zusätzlich zum vereinbarten (Haupt-)Mietzins liegenschaftsbezogene Lasten und Abgaben - idR bezeichnet als "Betriebskosten" (im Folgenden "BK"), "Nebenkosten", "Bewirtschaftungskosten" oÄ - zu tragen hätte. Der folgende Beitrag untersucht, inwieweit derartige - vor allem in Formularmietverträgen und idR zwischen Unternehmern und Verbrauchern getroffene - Vereinbarungen Bestand haben oder der Nichtigkeit anheimfallen.