Wenn noch keine Gefährdung der Substanz des Bestandobjekts besteht, kann die Weiterbenützung der undichten Dusche die sofortige Vertragsauflösung jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn der betreffende Mangel gerade auf eine Vernachlässigung der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht zurückgeht.
3 Ob 34/22d