Seit 1. 7. 2016 gilt eine Frist von 20 Kalenderjahren, nach deren Ablauf nicht verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge dem Mieter zurückzuerstatten sind. In 5 Ob 184/20z entschied der OGH nun, dass diese Frist auch rückwirkend für davor eingehobene EVB gilt, auch wenn es sich dabei um solche der "Grundstufe" handelte, welche nach alter Rechtslage gar nicht rückzuerstatten waren. Der Beitrag bespricht diese Entscheidung und die dazu bisher erschienenen Stellungnahmen.