Kennzeichnend für eine Novation ist der aus den Erklärungen der Parteien hervorleuchtende Wille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen. Die Rsp billigt dem Vergleich dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis einer Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzen sollte, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist.