Gegenstand einer Benützungsvereinbarung können nur verfügbare allgemeine Teile der Liegenschaft sein, nicht aber notwendig allgemeine Teile, wie Zugänge oder Durchgänge, die nicht selbständig und ausschließlich benutzt werden können.
5 Ob 151/20x
Gegenstand einer Benützungsvereinbarung können nur verfügbare allgemeine Teile der Liegenschaft sein, nicht aber notwendig allgemeine Teile, wie Zugänge oder Durchgänge, die nicht selbständig und ausschließlich benutzt werden können.
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