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Benützungsvereinbarung bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturFritz Ibyimmolex 2021/27immolex 2021, 50 Heft 2 v. 10.2.2021

Gegenstand einer Benützungsvereinbarung können nur verfügbare allgemeine Teile der Liegenschaft sein, nicht aber notwendig allgemeine Teile, wie Zugänge oder Durchgänge, die nicht selbständig und ausschließlich benutzt werden können.

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