Bestandverträge über Kirchenvermögen sind nur gültig, wenn dabei den Vorschriften des kanonischen Rechts entsprochen wurde. Erforderlich ist somit, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen und vom Ordinarius schriftlich genehmigt wurde. Bestandverträge, bei welchen dies nicht eingehalten wurde, sind ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Vertragspartners nichtig.
5 Ob 178/20t