Durch eine rechtskräftige Entscheidung auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach §§ 18 ff MRG wird rechtsgestaltend in Mietzinsvereinbarungen eingegriffen; eine solche Entscheidung ist auch gegenüber künftigen Mietern und Vermietern bindend. Spätere Änderungen des Bestandobjekts - hier ein Zubau von 12,6 m2 zu einem zum Zeitpunkt der Schlichtungsstellenentscheidung noch 62 m2 großen Objekt - führen aber dazu, dass die Schlichtungsstellenentscheidung für dieses Objekt wirkungslos wird.