Die außergerichtliche Geltendmachung des Servitutsrechts durch den Berechtigten hindert eine Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ebenso wenig wie die bloße Einwendung des aufrechten Bestands einer Servitut in einem Passivprozess.
1 Ob 166/19x
Die außergerichtliche Geltendmachung des Servitutsrechts durch den Berechtigten hindert eine Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ebenso wenig wie die bloße Einwendung des aufrechten Bestands einer Servitut in einem Passivprozess.
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